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Geschäftsführertätigkeiten und die Umsatzsteuer

2017-10-31

Am 6. Oktober 2017 erließ der Minister für Entwicklung und Finanzen eine allgemeine Auslegung (Aktenzeichen PT3.8101.11.2017), in der er erläuterte unter welchen Bedingungen die, durch Geschäftsführer für die Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten (Dienstleistungen) als selbstständige Wirtschaftstätigkeit eines Umsatzsteuerpflichtigen betrachtet werden können.

Von dem Standpunkt des Ministers für Entwicklung und Finanzen in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ausgehend, als selbstständig ausgeübte Wirtschaftstätigkeit gelten nicht die Tätigkeiten eines Geschäftsführers, der auf Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen (Verwaltungsverträgen, Managerverträgen, usw.) handelt, soweit insgesamt alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt werden:

1. Erste Bedingung –  vertragliche Bindung der Gesellschaft und des Geschäftsführers durch Bedingungen der Tätigkeitsausübung

Diese Bedingung wird als erfüllt betrachtet, wenn der Geschäftsführer die Infrastruktur und die interne Organisation der Gesellschaft in Form der Verwaltung der Struktur, des Personals, der gesamten Organisation in Anspruch nimmt, die technischen Geräte der Gesellschaft verwendet (z.B. Computer, Mobiltelefon, Kraftfahrzeug) wie auch sonstige Ressourcen der Gesellschaft benutzt (z.B. Büroräume samt Ausstattung, Firmenzahlungs-und Kreditkarten, Teilnahme an Schulungen und Konferenzen strikt verbunden mit der ausgeübten Funktion und den anvertrauten Aufgaben u.ä.).

2. Zweite Bedingung – vertragliche Bindung des Geschäftsführers und der Gesellschaft in Bezug auf das Gehalt

Diese Bedingung wird als erfüllt betrachtet, wenn der, auf Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen tätige Geschäftsführer ein festes Gehalt bezieht.

Die obige Bedingung wird auch dann erfüllt, wenn:

  • das Gehalt aus einem festen und variablen Bestandteil besteht (z.B. ausgezahlt nachdem festgelegte Verwaltungsziele erreicht werden, insbesondere betreffend der finanziellen Lage der Gesellschaft, ihrer Marktstellung, Realisierung von bestimmten Investitionen, Strategien, u.ä.). Es ist jedoch zu betonen, dass der feste Bestandteil einen wesentlichen Teil vom Gesamtgehalt darzustellen hat;
  • in dem Vertrag eine Gehaltsminderung wegen einer zeitweiligen Nichtausführung von Verwaltungstätigkeiten vorgesehen wird (z.B. aufgrund eigener Entscheidung, Krankheit oder Enthebung in seiner Funktion);
  • auf Grundlage des Vertrags das, dem Geschäftsführer zustehende Gehalt das Honorar für die Übertragung von Eigentumsrechten an einem Exemplar oder Datenträger eines Werkes oder Erfindungsprojektes und Urhebervermögensrechte am Werk, die Gewährung von jeglichen Genehmigungen und Bevollmächtigung, wie auch Verwendung von Erfindungsprojekten durch die Gesellschaft, unter anderem Erfindung, Gebrauchsmuster, Industriemuster, Realisierungsprojekte, Know-how, durch den Geschäftsführer erstellten Datenbanken, u.ä. erfasst – wenn infolge der Vertragserfüllung der Geschäftsführer ein Werk im Sinne des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte schafft.

3. Dritte Bedingung – vertragliche Bindung des Geschäftsführers und der Gesellschaft in Bezug auf die Haftung gegenüber Dritten

Diese Bedingung wird erfüllt sein, wenn der zivilrechtliche Vertrag eine Haftung der Gesellschaft für die Geschäftsführertätigkeiten vorsieht oder wenn der Vertrag keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten für Schäden vorsieht, die während der Vertragsrealisierung verursacht wurden.

Es ist zu betonen, dass die Haftung eines Geschäftsführers nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, insbesondere von Vorschriften des Handelsgesellschaftsgesetzbuches ohne Bedeutung vor dem Hintergrund der Erfüllung der obigen Bedingung bleibt.

Abschließend vor der Bewertung, ob Geschäftsführertätigkeiten, umsatzsteuerpflichtige,  selbstständige Wirtschaftstätigkeit darstellen, ist eine ausführliche Analyse des zivilrechtlichen Vertrags zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführer, wie auch eine Analyse der tatsächlichen Vertragsrealisierungsweise vorzunehmen. Wenn die Vertragsanalyse nachweist, dass alle der drei oben genannten Bedingungen erfüllt wurden, kann der Geschäftsführer nicht als Umsatzsteuerpflichtiger betrachtet werden. Wenn jedoch irgendeine der Bedingungen nicht erfüllt wird, ist der Geschäftsführer als Umsatzsteuerpflichtiger im Rahmen der, für die Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen zu betrachten.

Małgorzata Kierczak, tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.