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Umsatzsteueränderungen ab 1. Januar 2017

2017-01-04

Im polnischen Gesetzblatt Nr. 2024 vom 15.12.2016 wurde das Änderungsgesetz zum polnischen Umsatzsteuergesetz vom 1. Dezember 2016. veröffentlicht. Über die geplanten Änderungen haben wir Sie in unserer September-Ausgabe des Newsletters informiert. Da die Gesetzänderungen relativ relevant sind, wollen wir Ihnen kurz die wichtigsten Änderungen der Umsatzsteuer näherbringen.

Reverse-Charge

Eine wichtige Änderung ist die Aufnahme von weiteren Kategorien von Waren und Dienstleistungen in das Reverse-Charge-Verfahren. Seit dem 1. Januar wird das Verfahren auch unter anderem, Bauleistungen und Dienstleistungen für Bau umfassen. Wobei gilt die Regel nur dann, wenn der Dienstleister diese Leistungen als Subunternehmer leistet. Zusätzlich gilt die Selbstbesteuerung durch den Erwerber für die Lieferung von u.a. Silber, Gold in Rohform, auch Schmuck und anderen Schmuckwaren (mit speziell definierten Parametern), und auch - Prozessoren.

Der detaillierte Katalog von Dienstleistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, befindet sich im Anhang 14 des Umsatzsteuergesetzes.

Wichtig ist, dass die Bestimmungen für die im Anhang 14 des Umsatzsteuergesetzes angegebene und ab dem 1. Januar 2017 erbrachte Dienstleistungen gelten. Für Bauleistungen, die bis Ende 2016 durchgeführt wurden, gelten die bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen..

Vorsteuerabzug

Das Recht auf Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben hängt von der Berücksichtigung der geschuldeten Steuer in der Steuererklärung ab, in der sich der Steuerpflichtige verpflichtet, die Steuer innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Monats abzurechnen, in dem für die gekauften Waren die Steuerpflicht entstand. Die Berücksichtigung der geschuldeten Steuer zu einem späteren Zeitpunkt beeinflusst die Frist des Vorsteuerabzugs. Die wird dann „laufend“ abgerechnet.

Die gleichen Regeln des Vorsteuerabzugs gelten auch für die Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Steuerpflichtige der Dienstleister ist, und für Warenlieferungen, wenn der Steuerpflichtige der Erwerber ist.

Beschleunigte Erstattung der Umsatzsteuer

Für den Steuerpflichtigen wird es schwieriger sein, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer innerhalb der kürzesten 25-Tage-Frist zu bekommen. Solche Rückerstattung wird möglich sein, wenn gleichzeitig alle folgende Bedingungen erfüllt werden:

1) die Höhe der Vorsteuer in der Steuererklärung ergibt sich aus:

a) Rechnungen, die Forderungen nachweisen, die vollständig mit einer Banküberweisung vom Konto des Steuerpflichtigen  in einer Bank mit Sitz im Inland beglichen wurden, oder vom Konto des Steuerpflichtigen in einer Genossenschaftsbank (SKOK), in der er Mitglied ist, das in der Identifizierungsanmeldung beim Finanzamt (NIP) angegeben ist,

b) anderen Rechnungen, als die in Buchstabe a erwähnt werden, die Forderungen nachweisen, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen die Höhe von 15.000 PLN nicht überschreiten,

c) Zollpapieren, die vom Steuerpflichtigen beglichen worden sind,

d) der Einfuhr von Waren, abgerechnet im vereinfachten Verfahren, angewendet beim innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn der Steuerpflichtige der Dienstleistungsnehmer ist, und für Warenlieferungen, wenn der Steuerpflichtige der Erwerber ist, und wenn die geschuldete Steuer für diese Geschäfte in der Steuererklärung ausgewiesen wurde,

2) die Vorsteuer oder die überschüssige Vorsteuer, die in den früheren Abrechnungszeiträumen nicht abgerechnet wurde, und in der Steuererklärung ausgewiesen wurde, darf die Höhe von 3.000 PLN nicht übersteigen,

3) der Steuerpflichtige legt dem Steueramt Nachweise über die Zahlung der Steuer vor, die über das Konto des Steuerpflichtigen in einer Bank oder in einer Genossenschaftsbank (SKOK) abgewickelt wurde,

4) der Steuerpflichtige war in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Abrechnungszeitraum, für den er den Antrag auf Rückerstattung innerhalb von 25 Tagen stellt:

a) als aktiver Umsatzsteuerpflichtige eingetragen,

b) hat für jeden Abrechnungszeitraum die Steuererklärung abgegeben.

Recht auf Verweigerung der Eintragung als Umsatzsteuerpflichtige und die Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerregister

Der Leiter des Finanzamtes darf die Eintragung als Steuerpflichtige nicht vornehmen (ohne den Steuerpflichtigen davon zu unterrichten), wenn zum Beispiel die Angaben in der Identifizierungsanmeldung (NIP) falsch sind, oder der Steuerpflichtige nicht existiert, oder es keinen Kontakt mit dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter gibt. Die Streichung aus dem Register erfolgt auch dann, wenn der Geschäftsbetrieb für mindestens 6 Monate eingestellt wird, sog. Scheinrechnungen ausgestellt werden oder sogenannte ,„Nullmeldung“ bei den Steuererklärungen abgegeben werden.

Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Unternehmer, andere als Kleinunternehmer, verlieren ab 1. Januar 2017 das Recht, die USt-Voranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Gleichzeitig sind die kleinen Steuerpflichtigen innerhalb von 12 Monaten nach Eintragung als Steuerpflichtige nicht zur Abgabe der vierteljährlichen Steuererklärungen berechtigt, das gilt auch für Steuerpflichtige, die Warenlieferungen ausführen, für die sie gesamtschuldnerisch mit dem Erwerber haften.

Elektronische Umsatzsteuervoranmeldungen

Ab dem 1. Januar 2017 ist eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen verpflichtet, u.a. eingetragene EU-Umsatzsteuerpflichtige, oder Lieferer oder Dienstleister, bei denen der Steuerpflichtige der Erwerber ist, die USt-Voranmeldung elektronisch zu übermitteln. Andere Steuerpflichtige werden ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet sein, die Steuerklärung elektronisch abzugeben.

Gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers beim Erwerb von sensiblen Gütern

Der Anhang 13 des polnischen Umsatzsteuergesetzes mit Aufstellung der Waren, für die der Gesetzgeber die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers und des Lieferers für seine Steuerrückstände eingeführt hat, wird geändert. Geändert werden auch Bestimmungen, die die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers ausschließen, und auch die Bedingungen, die den Lieferer zur Erbringung einer Sicherheitsleistung für sensible Waren durch den Sicherheitseinbehalt berechtigen.

Zusätzliche Steuerverbindlichkeiten

Die Novellierung fügt ein neues Kapitel dem Umsatzsteuergesetz hinzu, das die Regeln der Bestimmung der zusätzlichen Steuerschuld festlegt.

Wenn die Steuererklärung nicht abgegeben und die Steuerverbindlichkeit nicht beglichen wird, und auch wenn ein falscher Betrag der Mehrwertsteuer in abgegebener Steuererklärung angegeben wird, oder wenn es weitere Unrichtigkeiten bei der Angabe der Höhe des Erstattungsbetrags oder des ins nächste Abrechnungszeitraum verschobenen Betrags der Mehrwertsteuer gibt, dann wird die Steuerbehörde die Höhe bei Falschangaben richtig setzen und eine zusätzliche Steuerverbindlichkeit in Höhe von 30% der zu niedrig angesetzten Steuerverbindlichkeit, oder des zu hoch angesetzten Erstattungsbetrags, oder des verschobenen Betrags festlegen.

Die Vorschriften zeigen auch Fälle an, wo keine zusätzliche Steuerverbindlichkeit auferlegt wird, und auch solche wo die zusätzliche Sanktion 20% oder sogar 100% beträgt (z.B. bei Abzug der Mehrwertsteuer von der sog. Scheinrechnung, das heißt einer Rechnung, der kein tatsächlicher Leistungsaustausch gegenübersteht).

Die Bestimmungen über zusätzliche Steuerverbindlichkeiten gelten für Abrechnungszeiträume nach 1. Januar 2017.

Umsatzsteuerbefreiung - neue Umsatzgrenze

Ab 1. Januar 2017 steigt die Umsatzgrenze für die subjektive Umsatzsteuerbefreiung auf 200.000 PLN. Wobei nach den Übergangsbestimmungen, können die Steuerpflichtige, deren Umsatz 2016 höher war als 150.000 PLZ und unter 200.000 PLN lag, in 2017 der Steuerbefreiung wählen.

 

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.