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Rückzahlung eines Kredits, der für die verkaufte Immobilie aufgenommen wurde und Ausgaben für eigene Wohnzwecke

2022-04-28

Der Verkauf von Immobilien vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie erworben wurden, unterliegt einer Einkommensteuer von 19 %. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung (die so genannte Wohnungsbauprämie) in Anspruch zu nehmen, wenn der Erlös innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Verkauf stattfand, für eigene Wohnzwecke verwendet wird.

Nach den Bestimmungen des PIT-Gesetzes zählen zu den Ausgaben für eigene Wohnzwecke unter anderem die Ausgaben für die Rückzahlung von Krediten mit Zinsen, einschließlich der so genannten Refinanzierungs- und Konsolidierungskredite, die zur Finanzierung des eigenen Wohnbedarfs aufgenommen werden. Sowohl in der Praxis der Finanzverwaltung als auch in der Rechtsprechung gab es jedoch Unstimmigkeiten darüber, ob Aufwendungen für die Kreditrückzahlung, die für die verkaufte Immobilie anfallen, Aufwendungen für eigene Wohnzwecke sind.

Ab dem 1. Januar 2022 wurden diesbezügliche Streitigkeiten durch Änderungen im Rahmen des so genannten "Polnischen Erlasses" beigelegt. Der neu hinzugefügte Artikel 21 Abschnitt 30a des PIT-Gesetzes weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rückzahlung eines Darlehens im Zusammenhang mit der zu veräußernden Immobilie als Ausgaben für eigene Wohnzwecke behandelt werden kann, unabhängig davon, ob die durch das Darlehen finanzierten Ausgaben bereits in den steuerlich absetzbaren Kosten enthalten sind.

Es sind jedoch Zweifel aufgekommen, wie die Bestimmungen in Bezug auf den Rechtsstatus vor 2022 zu interpretieren sind. Am 21. Dezember 2021 beantwortete das Finanzministerium die Interpellation Nr. 28692 des Parlaments (AZ DD2.054.48.2021), aus der hervorging, dass die durch den polnischen Erlass eingeführten Änderungen als eine Klarstellung der zuvor verbindlichen Bestimmungen des PIT-Gesetzes zu betrachten sind.

Am 1. April 2022 gab der Finanzminister eine allgemeine Auslegung Nr. DD2.8202.5.2020 heraus, in der er bestätigte, dass auch in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage die Rückzahlung des für die verkaufte Immobilie aufgenommenen Darlehens unter den Begriff der Ausgaben für eigene Wohnzwecke fällt und somit die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Diese Position entspricht nach Ansicht des Finanzministers der Absicht des Gesetzgebers. Er betonte auch, dass es keinen Vorbehalt in den Vorschriften gibt, wonach die Ausgaben für die Kreditrückzahlung nur dann als Verwirklichung des eigenen Wohnzwecks gelten, wenn der Kredit für eine neue Immobilie aufgenommen wird.

 

Karol Śmiałko, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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