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Steueraufwand im Zusammenhang mit der Zahlung einer Lebensversicherung für ein Vorstandsmitglied

2022-04-20

Am 4. Februar 2022 erließ der Leiter der Landessteuerinformation eine individuelle Auslegung, AZ 0111-KDIB2-1.4010.330.2021.2.BJ, bezüglich der Berücksichtigung von Lebensversicherungsprämien eines Vorstandsmitglieds eines Unternehmens als steuerlich absetzbare Kosten.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringt, beantragte die Auslegung von steuerrechtlichen Bestimmungen. Da sich das Angebot an Kunden aus dem ganzen Land richtet, ist das einzige Mitglied der Geschäftsführung, das auch Gesellschafter der Gesellschaft ist, häufig auf Geschäftsreisen, um seine Aufgaben aus den abgeschlossenen Verträgen zu erfüllen. Der Antragsteller beabsichtigt, einen Versicherungsvertrag auf das Leben des Vorstandsmitglieds abzuschließen, da er seinen Verbleib im Vorstand an den Abschluss der Versicherung knüpft. Daher hatte das Unternehmen Zweifel, ob die Aufwendungen für die Lebensversicherungsprämien für das Vorstandsmitglied steuerlich absetzbare Kosten für das Unternehmen darstellen.

Nach Ansicht des Antragstellers dient die vom Unternehmen abgeschlossene Versicherung dazu, die Bindung an das Unternehmen zu stärken und die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Der Abschluss der Vereinbarung kann sich auch auf die Wirksamkeit der vom Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben auswirken. Dies ergibt sich aus der Gewährleistung der Sicherheit seiner Familie, z. B. im Falle eines Unfalls während der Ausübung seiner Vertretertätigkeit für das Unternehmen. Infolgedessen stehen die von der Gesellschaft getätigten Ausgaben in indirektem Zusammenhang mit den aus ihrer Geschäftstätigkeit erzielten Einkünften.

Die Steuerbehörde bestätigte in einer Steuerauslegung die Position des Antragstellers und wies darauf hin, dass, wenn sich der Anspruch auf die im Antrag angesprochene Zusatzleistung zugunsten des bestellten Vorstandsmitglieds der Gesellschaft aus einem Beschluss der Gesellschafterversammlung oder aus der Satzung der Gesellschaft selbst ergibt, die Kosten der gezahlten Prämien als steuerlich abzugsfähige Kosten der Gesellschaft - sowohl im Versicherungsteil als auch in der Regel im Investitionsteil - berücksichtigt werden können.

Der Leiter des Steuerinformation betonte, dass in dem beschriebenen zukünftigen Fall Art. 16 Abs. 1 Punkt 38 des CIT-Gesetzes nicht anwendbar sei. Diese Rückstellung schließt Ausgaben im Zusammenhang mit einseitigen Vorteilen für Aktionäre von den steuerlich absetzbaren Kosten aus. Im vorliegenden Fall entspricht jedoch der Nutzen des Unternehmens für das Vorstandsmitglied in Form der Zahlung einer Versicherungsprämie dem gegenseitigen Nutzen in Form der Erfüllung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten, die sich aus seiner Funktion ergeben.

Von Bedeutung ist auch Art. 16 Abs. 1.Punkt 38a des Körperschaftssteuergesetzes, wonach Ausgaben zugunsten von Personen, die unter anderem Mitglieder von Unternehmensorganen sind, mit Ausnahme von Vergütungen, die aufgrund ihrer Funktionen gezahlt werden, nicht als steuerlich abzugsfähige Kosten gelten. Auch dieser Artikel ist nicht anwendbar, da der Vorstand kein konstituierendes, sondern ein ausführendes, leitendes Organ ist.

 

Karol Śmiałko, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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