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Änderungen bei der Erfassung von Fremdfinanzierungskosten in den Steuerkosten

2022-08-30

Am 28. Juni 2022 veröffentlichte das Finanzministerium einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes und einiger anderer Gesetze, in dem unter anderem eine Lockerung der Beschränkungen für die Finanzierung von Kapitaltransaktionen und eine Klarstellung der Obergrenze in Art. 15c des Körperschaftssteuergesetzes vorgesehen ist.

Beschränkung der Fremdfinanzierungskosten

Die Änderungen beziehen sich auf die Verrechnung von Fremdfinanzierungskosten in den Steuerkosten im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Art. 15c Abs. 1 des Gesetzes über die Körperschaftsteuer, der durch das Gesetz vom 29. Oktober 2021 eingeführt wurde (der sog. Polnische Erlass 1.0).

Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Inhalt der oben genannten Bestimmung klarzustellen, um die damit verbundenen Auslegungszweifel zu beseitigen. Obwohl der polnische Erlass alle Zweifel der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Anwendung der Fremdfinanzierungskostengrenze ausräumen sollte, hat er diese Frage nicht endgültig geklärt. Die zu Beginn des Jahres in Kraft getretenen Änderungen legten fest, dass der Steuerpflichtige - trotz positiver Urteile der Verwaltungsgerichte - den Überschuss der Fremdfinanzierungskosten bis zu einem Wert von 30% des im Steuerjahr erzielten EBITDA oder 3 Mio. PLN als steuerlich absetzbare Kosten anerkennen kann. Im Zusammenhang mit der so formulierten Bestimmung entstand ein Zweifel, ob es sich bei der Grenze um den niedrigeren oder den höheren dieser beiden Werte handelt. Die anstehenden Änderungen sollen diese Frage klären, indem ein Absatz in Art. 15c(1) des CIT Act hinzugefügt wird, der besagt, dass der höhere der beiden Beträge zu wählen ist.

Finanzierung von Kapitaltransaktionen

Die zweite Änderung des veröffentlichten Entwurfs betrifft Art. 16 Abs. 1 Punkt 13f des Körperschaftsteuergesetzes, wonach die Kosten einer Fremdfinanzierung, die von einer verbundenen Einrichtung erhalten wurde und für Kapitaltransaktionen bestimmt ist, keine steuerlichen Kosten darstellen. Durch die Neuformulierung dieser Bestimmung soll die Anwendung dieser Vorschriften in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen es sich bei dem finanzierenden Unternehmen um eine Bank oder eine genossenschaftliche Spar- und Kreditvereinigung mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.

Darüber hinaus ist die Anwendung der Beschränkungen gemäß Art. 16 Abs. 1 Punkt 13f des CIT-Gesetzes in Fällen von Fremdfinanzierungen ausgeschlossen, die für den Erwerb oder die Übernahme von Anteilen oder sämtlichen Rechten und Pflichten an Einrichtungen, die nicht mit dem Steuerpflichtigen verbunden sind, gewährt werden, sowie bei Fremdfinanzierungen, die von Gesellschaften oder Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, gewährt werden.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Neuformulierung wurde auch der Verweis auf die "direkte oder indirekte" Zuweisung von Mitteln für Kapitaltransaktionen gestrichen und die grammatikalische Formulierung der Bestimmung korrigiert.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass beide vorgeschlagenen Änderungen positiv zu bewerten sind. Es ist erwähnenswert, dass wir bei der Frage des Grenzwerts bereits früher eine Bestätigung für einen solchen Ansatz finden konnten, z.B. in der ergangenen Auslegung vom 30. Juni 2022, AY. 0111-KDIB1-2.4010.216.2022.1.MZA, wo die Finanzverwaltung bestätigte, dass der Grenzwert der Fremdfinanzierungskosten der höhere Wert ist. Es ist also davon auszugehen, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen bereits in der Praxis der Steuerbehörden niederschlagen, was ein positives Signal an die Steuerpflichtigen ist, diesen Ansatz anzuwenden.

Wichtig ist, dass die Änderungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten. Um dem Grundsatz der Besitzstandswahrung Rechnung zu tragen, gilt die Beschränkung nach Art. 16 Abs. 1 Punkt 13f nicht für die Kosten von Fremdfinanzierungen, die einem Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2021 gezahlt werden, sofern diese Finanzierungen den bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Kapitaltransaktionen zugeordnet wurden.

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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