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Inflationsschutzschild 2.0. - Senkung der Mehrwertsteuersätze

2022-01-31

Eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze auf Grundnahrungsmittel sowie Düngemittel und Kraftstoffe ist im Gesetz vom 13. Januar 2022 zur Änderung des Gesetzes über die Waren- und Dienstleistungssteuer (Inflationsschutzschild 2.0.) vorgesehen. Das Hauptziel der mit dem genannten Gesetz eingeführten Änderungen ist die Eindämmung der steigenden Inflation. Sie geht von einer vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuersätze auf Lebensmittel, Kunstdünger, Erdgas, Strom und Wärme sowie Kraftstoffe aus. Die ermäßigten Sätze sollen vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2022 gelten.

Senkung der Steuersätze

Die Waren- und Dienstleistungssteuer auf Lebensmittel und Getränke, die zuvor einem Steuersatz von 5 % unterlag, beträgt nun 0 %. Der Katalog der von dieser Änderung betroffenen Produkte umfasst unter anderem Brot, Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Eier, Gemüse, Obst, Nüsse, Getreide und verschiedene Arten von Konserven.

Die Steuer auf Kraftstoffe wie bleifreies Benzin, Diesel (Diesel) und Erdgas (LPG) wurde von 23 % auf 8 % gesenkt.

Außerdem wurde der Mehrwertsteuersatz für Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Gartenbauerde und andere landwirtschaftliche Betriebsmittel gesenkt - in diesem Fall von 8% auf 0%.

Mit dem Anti-Inflationsschutzschild 2.0. wird der Mehrwertsteuersatz von 5 % auf Strom bis zum 31. Juli 2022 verlängert (unter dem Schutzschild 1.0. sollte die Ermäßigung bis zum 31. März 2022 gelten).

Im Gegensatz dazu wurden die Erdgas- und Wärmeraten im Vergleich zu Schutzschild 1.0 weiter gesenkt - von 8% auf 0% bzw. von 8% auf 5%. Wie auch die anderen Änderungen im Rahmen von Schutzschild 2.0. gelten die ermäßigten Sätze für Gas und Wärme bis zum 31. Juli 2022.

Der Inflations-Schutzschild und die Frage der verbindlichen Auskunft über die Zinssätze

Infolge der Senkung der Mehrwertsteuersätze laufen die verbindlichen Auskünfte über die Zinssätze (poln. WIS) über die ermäßigten Waren aus. Nach dem Gesetz sind die ausgestellten WIS für fünf Jahre ab dem Datum des Beschlusses gültig, sie verfallen jedoch bei Änderungen der Steuervorschriften in Bezug auf die Sätze, auf die sich eine bestimmte WIS bezieht.

Es sollte daher festgestellt werden, dass infolge der eingeführten Änderungen die Absicherung in Form von WIS formell ausläuft. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Änderungen der Mehrwertsteuersätze keine Auswirkungen auf die Einreihung der WIS-pflichtigen Waren nach der Kombinierten Nomenklatur haben. Sie bleibt gültig, solange sich Beschreibung, Zusammensetzung, Art und Verwendung dieser Waren nicht ändern.

Steuerpflichtige, die die WIS-Sicherheit erneut erhalten möchten, müssen sich erneut an den Landessteuerinformation (KIS) wenden.

 

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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