Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Änderungen der Mindestkörperschaftssteuer ab 2023

2022-07-05

Die Mindesteinkommenssteuer ist eine Lösung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in das Körperschaftssteuergesetz (im Folgenden: "CIT-Gesetz") eingeführt wurde. Ziel der Einführung der neuen Steuer war es, das Problem der Untererfassung von Einkünften durch Steuerpflichtige zu verringern, die aufgrund von Optimierungsmaßnahmen ein niedriges Einkommen oder einen Verlust für einen längeren Zeitraum ihrer Tätigkeit auf dem Markt auswiesen.

Zum ersten Mal sollten die Steuerzahler die Mindesteinkommenssteuer für das am 31. Dezember 2022 endende Steuerjahr entrichten, doch am 28. Juni 2022 wurde im Gesetzgebungszentrum der Regierung ein Gesetzentwurf zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes und einiger anderer Gesetze veröffentlicht, nach dem die Erhebung der Mindesteinkommenssteuer für ein Jahr ausgesetzt wird.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen bei der Ausgestaltung dieser Steuer vor, von denen die folgenden zu den wichtigsten gehören:

  • eine Anhebung auf 2 % des Rentabilitätssatzes (vorher 1 %) zur Bestimmung der Verpflichtung zur Zahlung der Mindeststeuer;
  • Änderung der Berechnung des Rentabilitätsindexes durch Ausschluss:
    • aus abzugsfähigen Mietvertragsgebühren und Erhöhungen des Wertes von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und des Wertes von Energie auf jährlicher Basis;
    • aus dem Erlös des Wertes der an die Factoring-Branche veräußerten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
    • des Wertes der Verbrauchsteuer;
  • Steuerbefreiung für:
    • kleine Steuerpflichtigen (Jahreseinnahmen von bis zu 2 Mio. EUR);
    • kommunale Gesellschaften;
    • Steuerpflichtige in Konkurs oder Liquidation;
    • Steuerpflichtige, die den Großteil ihres Einkommens aus der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beziehen;
    • Steuerpflichtige, deren Rentabilität in einem der drei letzten Steuerjahre über dem Indikator von 2 % lag.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Einführung von zwei alternativen Methoden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage vor, wobei die Wahl einer der beiden Methoden dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt. Der Steuerpflichtige kann die Bemessungsgrundlage wie folgt bestimmen:

  1. 4 % des Wertes der Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen als Kapitalerträgen (vereinfachtes Verfahren);
  2. 2 % des Wertes der Einkünfte aus anderen Einnahmequellen als Kapitalerträgen, zuzüglich der Kosten der Fremdfinanzierung und der immateriellen Dienstleistungen.

Dem Entwurf zufolge sollen die fraglichen Änderungen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

Hat Dich dieses Thema interessiert?

natalia.szymocha|atatax.pl| |natalia.szymocha|atatax.pl