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Der Leiter der Landessteuerinformation entschied über die Möglichkeit, Zahlungen eines Unternehmens an seine Aktionäre als steuerlich absetzbare Kosten einzustufen.

2022-03-09

Am 3. Februar 2022 erließ der Leiter der Landessteuerinformation (KIS) eine individuelle Auslegung, AZ. 0111-KDIB1-1.4010.542.2021.2.ŚS, betreffend die Anerkennung von Zahlungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter als steuerlich abzugsfähige Kosten aufgrund von Vergütungen für Sachleistungen, die der Gesellschaft von den genannten Gesellschaftern erbracht werden.

Ein Antrag auf individuelle Auslegung wurde von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestellt, die Unternehmensberatung und Beratungstätigkeiten im weiteren Sinne ausübt.  Die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zwei natürliche Personen. Diese Personen verfügen über Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensberatung und -betreuung.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften soll der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert werden, dass die Gesellschafter der Gesellschaft verpflichtet werden, der Gesellschaft auf deren Verlangen Sachleistungen im Bereich der Beratung und Betreuung zu erbringen. Als Gegenleistung für ihre Dienste für das Unternehmen erhalten die Partner eine gleichwertige, den Marktbedingungen entsprechende finanzielle Gegenleistung. Im Gegenzug wird das Unternehmen die Dienste der Partner nutzen, um seinen Kunden Dienstleistungen anzubieten.

Die Zweifel des Unternehmens liefen auf die Frage hinaus, ob eine von dem Unternehmen an seine Partner gezahlte Geldleistung als abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden kann.

In einer Steuerauslegung wies der Leiter der KIS darauf hin, dass in dem oben beschriebenen Sachverhalt an Aktionäre gezahlte Geldleistungen steuerlich absetzbar sind, wenn die allgemeinen Bedingungen erfüllt sind (d.h. die Kosten stehen im Zusammenhang mit den Einnahmen oder die Kosten sind ordnungsgemäß dokumentiert).

Der Leiter der KIS erläuterte seinen Standpunkt, indem er darauf hinwies, dass in diesem Fall die Bestimmungen zum Ausschluss bestimmter Ausgaben von den steuerlichen Kosten nicht gelten würden.

Zunächst wies der Leiter der KIS darauf hin, dass die von der Gesellschaft für ihre Gesellschafter erbrachte Leistung eine den Gesellschaftern nach den geltenden Bestimmungen des Kodex für Personen- und Kapitalgesellschaften zustehende Gegenleistung darstellt. Da die Gesellschafter verpflichtet sind, der Gesellschaft wiederholt Sachleistungen zu erbringen, für die sie eine marktübliche Vergütung erhalten, findet die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Punkt 38 des Gesetzes über das Finanztransfergeschäft keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt für einseitige Leistungen, die das Unternehmen zugunsten der Aktionäre erbringt, was bei dem beschriebenen künftigen Ereignis nicht der Fall ist.

Auch die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Punkt 38a des CIT-Gesetzes ist nicht anwendbar. Diese Bestimmung besagt, dass Ausgaben, die unter anderem den Organen von juristischen Personen zugutekommen, nicht steuerlich absetzbar sind, mit Ausnahme der Vergütungen, die für ihre Funktionen gezahlt werden (Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind Mitglieder von Organen).

An dieser Stelle wies der Leiter der KIS darauf hin, dass auch dieser Ausschluss im vorliegenden Fall nicht gelten wird. Die Gesellschafter der Gesellschaft, die verpflichtet sind, der Gesellschaft bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, erhalten eine angemessene Vergütung für die erbrachten Sachleistungen.  Somit findet der Ausschluss gemäß Art. 16 Abs. 1 Abschnitt 38a des CIT-Gesetzes keine Anwendung und die von dem Unternehmen getätigten Ausgaben stellen abzugsfähige Kosten dar.

Karol Śmiałko, Steuerkonsultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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