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Steuerfreie Veräußerung des Firmenvermögens nur bis zum Ende des Jahres möglich

2014-10-20

Am 01. Januar  2015 wird eine Novellierung der Einkommensteuergesetze in Kraft treten. Diese wird u. a. ein Verzeichnis der zu Gunsten von Gesellschaften ertragsbringenden Geschäftsvorfälle umfassen.

Bis heute war es in der Regel nicht erforderlich, Erträge aus dem Verkauf von außerhalb der Sachanlagen befindlichen Gegenständen als Erträge aus der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit auszuweisen. Somit war es z.B. möglich, in der Erfassung der Sachanlagen nicht ausgewiesene Immobilien nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Ende des Erwerbsjahres zu veräußern. Jedoch ab dem neuen Jahre wird für Gesellschaften eine Pflicht zum Ausweis von Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen bestehen, selbst wenn diese vorher in der Erfassung der Sachanlagen nicht berücksichtigt worden sind. Es reicht nämlich aus, dass die Vermögensgegenstände nun mal zu Zwecken der Wirtschaftstätigkeit genutzt worden sind.

Die Änderungen in den Vorschriften der Einkommensteuergesetze werden für die Zeitung Rzeczpospolita von unserem Steuerbrater Herrn Marcin Sobieszek, Partner in der ATA TAX Gesellschaft, kommentiert.

- Das Finanzministerium unter dem Vorwand der Präzisierung der Vorschriften hat eine neue Kategorie für die Erträge aus dem Verkauf von Gegenständen des Firmenvermögens eingeführt. Nun dürfen entsprechende Steuern z.B. von den Unternehmern gemieden werden, welche nach dem Erwerb von Autos für ihre Firmen zum Schluss gekommen sind, solche Fahrzeuge kürzer als ein Jahr zu nutzen und diese somit nicht als Sachanlagen zu betrachten. Es war möglich, solche Fahrzeuge in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, ohne bei deren eventuellem Verkauf Erträge ausweisen zu müssen. Es ist ähnlich mit Unternehmern, die zwar für ihre Tätigkeit Immobilien genutzt haben, und zwar ohne sie abgeschrieben, jedoch Aufwendungen für deren Nutzung in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen berücksichtigt zu haben. Nun wird man nach dem Ende dieses Jahres Erträge aus dem Verkauf von solchen Vermögensgegenständen in der Gesellschaft ausweisen müssen. Es wird weiterhin möglich – wie es bereits der Fall ist – Wohnimmobilien außerhalb der Wirtschaftstätigkeit verrechnen zu lassen, (es sei denn, dass Unternehmer damit handeln). Und auf den Verkauf von deren Ausstattung mit dem Wert bis 1.500,00 PLN werden keine Steuern anfallen.

Der gesamte Artikel ist in der Online-Ausgabe von „Rzeczpospolita” unter dem folgenden Link zu finden: www.prawo.rp.pl.