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Möglichkeit, die Abschreibung von Immobilien, die kein Anlagevermögen sind, als steuerlich absetzbare Kosten zu betrachten

2022-06-13

Am 25. April 2022 erließ der Leiter der Landesteuerinformation eine individuelle Auslegung, AZ. 0111-KDIB1-1.4010.107.2022.2.MF, bezüglich der Möglichkeit für Immobiliengesellschaften, Abschreibungen auf Immobilien als steuerlich absetzbare Kosten zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall behandelte das Unternehmen, das eine Immobiliengesellschaft im Sinne des CIT-Gesetzes ist, die Immobilien, die es besaß, als Anlagevermögen. Für Bilanzzwecke stellte die Immobilie daher kein Anlagevermögen dar, und folglich nahm das Unternehmen keine Abschreibungen darauf vor. Im Hinblick auf die Steuervorschriften stellt sich die Situation jedoch anders dar. Gemäß dem CIT-Gesetz behandelte das Unternehmen die Immobilie als Anlagevermögen und nahm davon Abschreibungen vor, die es als steuerlich absetzbare Kosten anerkannte.

Im Zusammenhang mit der Änderung der Vorschriften durch das Gesetz vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (im Folgenden: "Polnischer Erlass") wurde für das Unternehmen zweifelhaft, ob es ab dem 1. Januar 2022 noch berechtigt sein würde, die von seinen Immobilien vorgenommenen Abschreibungen als abzugsfähige Kosten anzuerkennen.

Der Grund dafür ist, dass sich mit dem Inkrafttreten des polnischen Abkommens der Wortlaut von Artikel 15.6 des Geldtransportgesetzes geändert hat. Danach darf ab Anfang 2022 der Betrag der steuerlichen Abschreibung von Immobiliengesellschaften nicht höher sein als der Betrag der bilanziellen Abschreibung dieser Immobilien.

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die betreffende Einschränkung nicht auf es anwendbar sei, da die Bestimmung nicht gelte, wenn Immobilien in der Bilanz nicht zum Anlagevermögen gehörten.

Der Leiter der Steuerinformation war jedoch mit dem Standpunkt des Unternehmens nicht einverstanden und erklärte, wenn das Unternehmen keine Abschreibungen auf seine Immobilien gemäß dem Rechnungslegungsgesetz vornehme, sei deren Wert gleich Null, und somit sei das Unternehmen nicht berechtigt, abzugsfähige Kosten aufgrund von Abschreibungen gemäß dem CIT-Gesetz in irgendeinem Teil anzuerkennen.

Die oben genannte Entscheidung der Steuerbehörde kann sich sowohl für das antragstellende Unternehmen in diesem Fall als auch für viele andere Immobiliengesellschaften als sehr ungünstig erweisen, denn da sie die steuerlichen Abschreibungen auf ihre Immobilien nicht als abzugsfähige Kosten anerkennen können, werden diese Unternehmen im Prinzip gezwungen sein, ihre CIT-Steuerschuld nicht auf die erzielten Erträge, sondern auf die Einnahmen zu begleichen.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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