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Polnischer Erlass 3.0. Änderungen in der Holdingregelung

2023-01-26

Das Jahr 2022 war das erste Jahr, in dem die Bestimmungen des so genannten polnischen Erlasses in Kraft traten, das zahlreiche und umfangreiche Änderungen an einer Reihe von Gesetzen vornahm. Anfang 2023 traten Änderungen in Kraft, mit denen ein Großteil der ursprünglichen Bestimmungen geändert wurde, vor allem in Bezug auf die Körperschaftssteuer. Die Bestimmungen über verdeckte Gewinnausschüttungen wurden gestrichen, und es gab auch Änderungen in Bezug auf die polnische Holdinggesellschaft und das estnische Geldtransportunternehmen. Dank dieser Änderung soll das Steuerrecht einfacher, präziser und für den Steuerzahler verständlicher werden.

Ab dem 1. Januar 2023 sind Änderungen in Kraft, die nach Angaben des Gesetzgebers die Gründung von Holdinggesellschaften auf dem Gebiet der Republik Polen fördern sollen. Zur Erinnerung: Holdinggesellschaften sind polnische Kapitalgesellschaften, die u. a. mindestens 10 % der Anteile (Aktien) am Kapital der Tochtergesellschaft halten.

Eine der wichtigsten Änderungen in Bezug auf Holdinggesellschaften ist die Steuerbefreiung aller Dividenden, die die Holdinggesellschaft von ihren Tochtergesellschaften erhält (die frühere Befreiung galt für 95 % des Betrags dieser Dividenden). Eine weitere wichtige Änderung ist die Ausweitung der Rechtsformen, in denen eine Holdinggesellschaft tätig sein kann. Der Status einer Holdinggesellschaft steht nicht mehr nur Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Verfügung, sondern auch einer einfachen Aktiengesellschaft.

Mit Beginn des neuen Jahres wurde auch eine Änderung eingeführt, wonach Dividenden, die von Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, von der Ausschüttungs- und Erstattungsregelung ausgenommen sind. Das bedeutet, dass bei der Ausschüttung von Dividenden in Höhe von mehr als 2 Mio. PLN keine Verpflichtung besteht, zunächst Steuern zu zahlen und erst dann eine Erstattung zu beantragen.

Eine wichtige Änderung ist auch die Abschaffung des Kriteriums des Besitzes von mindestens 10 % der Anteile am Kapital der Tochtergesellschaft aus der Definition einer Holdinggesellschaft. Im früheren Rechtszustand betrug diese Frist mindestens ein Jahr. Gleichzeitig wurde jedoch eine Bestimmung eingeführt, wonach die Bedingungen, die zur Anerkennung der betreffenden Einheiten als Holdinggesellschaften oder Tochtergesellschaften führen, mindestens zwei Jahre lang vor dem Tag, der dem Erhalt von Dividendenerträgen oder der Veräußerung von Anteilen vorausgeht, kontinuierlich erfüllt sein müssen. Dies bedeutet effektiv eine Verlängerung des genannten Zeitraums von einem Jahr auf zwei Jahre. Die negative Bedingung, wonach eine Tochtergesellschaft nur bis zu 5 % der Anteile am Kapital einer anderen Gesellschaft halten durfte, wurde ebenfalls abgeschafft.

Oben haben wir die wichtigsten Änderungen in Bezug auf die Holdingregelung vorgestellt, die laut Gesetzgeber darauf abzielen, eine für die Ansiedlung von Holdinggesellschaften in Polen günstige Steuerregelung einzuführen und ein wettbewerbsfähiges steuerliches Umfeld zu schaffen. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, werden wir in den kommenden Monaten herausfinden.

 

Oliwia Piórkowska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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