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Beendigung des Epidemiezustands

2022-05-13

Am 9. Mai 2022 wurden auf der Website des Zentrums für Regierungsgesetzgebung Verordnungsentwürfe veröffentlicht, von denen einer den in Polen im Zusammenhang mit der Gefahr der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ausgerufenen Epidemiezustand aufhob und der andere den epidemischen Notstand in Polen ab dem 16. Mai 2022 einführte.

  1. Nach dem 16. Mai 2022 werden unter anderem die folgenden Bestimmungen nicht mehr gelten:

Gebäudesteuer

Befreiung von der Besteuerung von Einkünften aus Gebäuden. Einkünfte aus Immobilien werden bis Ende Mai 2022 von der Steuer befreit sein.

Spenden zur Bekämpfung von COVID-19

Absetzbarkeit von Spenden zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID -19. Spenden für diesen Zweck sind bis Ende Mai 2022 absetzbar.

Abschreibung von Gütern im Zusammenhang mit COVID-19

Eine einmalige Abschreibung auf die Anfangswerte des Anlagevermögens, das für die Produktion von COVID-19-bezogenen Gütern erworben wurde, ist bis Ende Mai 2022 möglich.

 

  1. Nach dem 16. Mai 2022:

Steuerregelungen

Die Fristen für die Meldung von inländischen Steuerregelungen werden weiterhin ausgesetzt. Die Aussetzung dauert bis zum 30. Tag nach dem Tag der Aufhebung des Ausnahmezustands.

Wohnsitzbescheinigungen

Wirtschaftsbeteiligte, die bestimmten Forderungen im Ausland begleichen, können weiterhin Wohnsitzbescheinigungen der Gegenpartei verwenden, die sich bereits in ihrem Besitz befinden:

A) nicht ihre Gültigkeitsdauer oder Kopien davon enthalten,

B) für das Jahr 2019 oder 2020, wenn sie eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die Gültigkeit der darin enthaltenen Daten haben.

Die Verwendung dieser Wohnsitzbescheinigungen durch die Steuerpflichtigen wird für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Aufhebung des Ausnahmezustands möglich sein.

Zahlungen auf ein Bankkonto der Gegenpartei, die nicht auf der sog. weißen Liste steht

Die verlängerte Frist für die Einreichung einer Zahlungsmitteilung auf ein anderes als das auf der weißen Liste des Steuerpflichtigen angegebene Bankkonto der Gegenpartei bleibt in Kraft und beträgt 14 Tage ab dem Datum des Überweisungsauftrags.

 

  1. Zusammenfassung

Sobald die vorgeschlagenen Regelungen in Kraft treten, werden aufgrund der Aufhebung des Epidemiezustands die Einkünfte aus Gebäuden ab Juni 2022 der Einkommensteuer unterliegen.

Darüber hinaus verlieren die Steuerpflichtigen das Recht auf die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der Spende oder dem Erwerb von Anlagegütern zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19.

Die Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Meldepflichten für inländische Steuerregelungen, die Gültigkeitsdauer von Ansässigkeitsbescheinigungen und die Frist für die Einreichung von Zahlungsaufforderungen für Rechnung einer nicht in der Liste aufgeführten Gegenpartei gelten bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands weiter.

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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