Ratenzahlung und Zahlung der Mehrwertsteuer bei einmaligen Leistungen
Bei Umsätzen, die eine einmalige Erbringung von Dienstleistungen beinhalten, für die der Steuerpflichtige ein in Raten zu zahlendes Entgelt erhält, wird der Zeitpunkt der Steuerzahlung nicht aufgeschoben. Dies geht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 (C-324/20) hervor.
Das Urteil erging im Fall der X-Beteiligungsgesellschaft mbH, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die im Bereich der Immobilienvermittlung tätig ist. Nach einem Vertrag, den das Unternehmen mit seinem Vertragspartner geschlossen hatte, hatte das Unternehmen seine vertraglichen Verpflichtungen bereits 2012 erfüllt, und die Vergütung für die Vermittlungsleistung war in fünf Raten zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach Ablauf jeder Rate stellte das Unternehmen eine Rechnung aus und zahlte die anfallende Mehrwertsteuer.
Die deutschen Steuerbehörden vertraten die Auffassung, dass es sich bei der Dienstleistung de facto um einen einmaligen Umsatz handelte, der im Jahr 2012 erbracht wurde, und das Unternehmen daher die Mehrwertsteuer auf die Steuerbemessungsgrundlage des vollen Entgelts für die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung zahlen sollte. Der Zeitpunkt der Zahlung dieser Vergütung ist für die Besteuerung nicht relevant.
Der mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof hat beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die erste Frage lautete, ob bei einer einmaligen Dienstleistung, bei der das Entgelt in Teilbeträgen zu zahlen ist, die Zahlung der Mehrwertsteuer aufgeschoben wird. Die zweite Frage lautete, ob in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt der Erbringung einer einmaligen Dienstleistung vereinbart hat, das Entgelt für diese Dienstleistung auf Raten zu verteilen, davon ausgegangen werden kann, dass ein Zahlungsverzug in Bezug auf die aufeinanderfolgenden Raten des Entgelts (vor deren Fälligkeit) vorliegt, mit der Folge, dass der Steuerpflichtige die Steuerbemessungsgrundlage herabsetzen kann, mit der Möglichkeit, sie später bei Zahlung der aufeinanderfolgenden Raten wieder zu erhöhen.
Der Europäische Gerichtshof gab dem Steuerpflichtigen nicht Recht. Der Steuertatbestand tritt in der Regel zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung, die Gegenstand des Umsatzes ist, erfolgt und der Steueranspruch entsteht. Eine Ausnahme von dieser Regel ist unter anderem ein Umsatz, der eine Vorauszahlung oder fortlaufende Dienstleistungen beinhaltet, bei denen die Lieferung als abgeschlossen gilt, wenn die Zahlungsfristen, auf die sich diese Zahlungen beziehen, abgelaufen sind. Nach Ansicht des Hofes sollte die vorgenannte Ausnahmeregelung nur für Dienstleistungen gelten, deren Zeitpunkt schwer eindeutig zu bestimmen ist, insbesondere wenn es sich um eine kontinuierliche Dienstleistung handelt, die aufgrund ihrer Heterogenität eine zeitliche Staffelung der Zahlungen erfordert. Diese Bestimmung gilt nicht für Geschäfte mit einmaligem Charakter, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung eindeutig, leicht und genau bestimmt werden kann.
Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung in einer einzigen Zahlung erhoben und entrichtet werden, unabhängig davon, ob die Vertragsparteien freiwillig eine Aufteilung des Entgelts in Raten vereinbart haben. In einem solchen Fall kann die Lösung darin bestehen, entweder die gesamte auf die erste Zahlungsrate fällige Mehrwertsteuer zu berechnen und einzuziehen oder die erste Zahlungsrate zur Zahlung der Mehrwertsteuer zu verwenden. Auf diese Weise ist der Steuerpflichtige nicht gezwungen, seine eigenen finanziellen Mittel zur Zahlung der Steuer einzusetzen.
Die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache X-Beteiligungsgesellschaft (C-324/20) zum Ausdruck gebrachte Position sollte Steuerpflichtige dazu ermutigen, Verträge zwischen Auftragnehmern so zu gestalten, dass die Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung berücksichtigt wird, unabhängig von der Zahlung einzelner Raten für die einmalige Dienstleistung.
Katarzyna Czerwińska-Sabała, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.
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